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16.04.2026

Änderung der Verwaltungsauffassung zu unentgeltlichen Wertabgaben

BMF vom 01.04.2026 – Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung: Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe;

Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne

Vorsteuerabzug, Unentgeltliche Wertabgabe, Nichtunternehmerische Tätigkeit Nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, Vorsteuerberichtigung

Bundesministerium der Finanzen in Berlin als Symbolbild für Vorsteuerberichtigung

Worum geht es grundsätzlich?

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus einem Eingangsumsatz ist zwischen dessen Verwendung für den unternehmerischen Bereich und für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden.

Nichtunternehmerische Tätigkeiten sind die sog. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne und die sog. unternehmensfremden (privaten) Tätigkeiten.

Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, wie z.B. unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung.

Von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne sind die unternehmensfremden Tätigkeiten zu unterscheiden. Als unternehmensfremde Tätigkeiten gelten Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters.

Ein Unternehmer kann einen einheitlichen Gegenstand, den er teilweise unternehmerisch und teilweise unternehmensfremd (privat) verwendet, insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen und – unter den übrigen Voraussetzungen – einen vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des einheitlichen Gegenstandes in Anspruch nehmen. In diesem Fall sind für die spätere unternehmensfremde (private) Nutzung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen.

Dagegen hat der Unternehmer bei einem einheitlichen Gegenstand, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet wird, kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen. Vielmehr besteht ein Aufteilungsgebot. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht dann nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit.

Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einhergehenden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne – wie bei einer Verwendung für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen sind.

Entscheidung des BMF

Das BMF hat mit – zu umfangreichen Änderungen des UStAE führendem – Schreiben vom 01.04.2026 in Bezug auf eine Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne die vorgenannte Verwaltungsauffassung aufgegeben.

Dies führt in entsprechenden Fällen zu einer Nichtbesteuerung entsprechender unentgeltlicher Wertabgaben und zur Berichtigungen eines früheren Vorsteuerabzugs.

Bei einer späteren Änderung dieses Nutzungsverhältnisses liegt nach dem BMF-Schreiben nunmehr eine Änderung der Verhältnisse vor, die – unter den übrigen Voraussetzungen – eine Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG erforderlich machen kann.

Erhöht sich später die Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu prüfen. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor.

Erhöht sich später die Nutzung für den unternehmerischen Bereich, gilt Folgendes: Soweit die erstmalige Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne von vornherein nur vorübergehend geplant ist, kann der Leistungsbezug dennoch für das Unternehmen erfolgt sein.

Ansonsten kann eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers – mangels Zuordnungsrechts des bislang für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne genutzten Teils zum Unternehmen – (wie bisher) nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung erfolgen.

Hinweise für die Praxis

Ausfluss der neuen Verwaltungsauffassung ist, dass die Leistung eines Unternehmers, die er aus seinem unternehmerischen Bereich an den Bereich seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne erbringt (z.B. Überlassung eines Pkw aus dem unternehmerischen Bereich einer Kommune mit dem Zweck der Verwendung im hoheitlichen Bereich oder Gestellung von Personal aus dem unternehmerischen Bereich an den hoheitlichen Bereich) nicht als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar ist.

Dies gilt sowohl für unentgeltliche Leistungen, als auch für entgeltliche.

Daher besteht in Zusammenhang mit dieser Leistung – mangels Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit – kein Recht auf Vorsteuerabzug. Steht die Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges fest, liegt schon kein Bezug für das Unternehmen vor.

War ursprünglich eine Verwendung für das Unternehmen beabsichtigt, die später aber tatsächlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne erfolgt, bleibt zwar der ursprüngliche Vorsteuerabzug bestehen, jedoch ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 16.04.2026.

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